Mit der Berufsausbildung beginnt in den nächsten Wochen für Hunderttausende junge Menschen der Ernst des Lebens. Zur neuen Verantwortung gehört auch, sich um den Versicherungsschutz zu kümmern.
Kranken- und Pflegeversicherung
Über das Ausbildungsverhältnis erhält der Auszubildende eine eigene gesetzliche Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Die Mitversicherung bei den Eltern endet damit. Die Beiträge tragen grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte, bei einer Ausbildungsvergütung von bis zu 325 Euro monatlich zahlt der Arbeitgeber indes die Beiträge allein (§ 20 Abs. 3 SGB IV).
Sinnvoll ist es, die Grundversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung mittels einer privaten Zusatzversicherung bei Bedarf aufzustocken und die gesetzlichen Leistungslücken beispielsweise bei Zahnersatz, im ambulanten oder stationären Bereich auszugleichen.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Hierbei handelt es sich ebenfalls um gesetzliche Pflichtversicherungen für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber benötigt dafür das Versicherungsnachweisheft für die Rentenversicherung, in der das jährliche Bruttoeinkommen bescheinigt wird. Das Nachweisheft kann direkt bei der Deutschen Rentenversicherung oder mithilfe der Krankenkasse beantragt werden.
Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung bei einer Berufsgenossenschaft ist eine weitere Pflichtversicherung mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses. Sie zahlt nach Unfällen an der Arbeitsstelle oder auf dem Weg dorthin. Die Beiträge dafür hat der Arbeitgeber allein aufzubringen. Für Unfälle etwa zu Hause oder beim Sport wäre als Vorsorge eine private Unfallversicherung notwendig.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Über die gesetzliche Rente gibt es für junge Leute Rente wegen Erwerbsminderung ab dem ersten Tag, aber nur bei Arbeitsunfällen. Bei Freizeitunfällen oder Krankheiten sind die Rentenvoraussetzungen erfüllt, wenn Auszubildenden in den letzten zwei Jahren für mindestens ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind (§ 53 Sozialgesetzbuch VI). Allerdings gibt es keinen „Berufsschutz“. Es kommt für die Leistungspflicht darauf an, ob noch irgendeine Erwerbstätigkeit möglich ist, also auch in einem ganz anderen Beruf. Bei privaten Policen ist immer die bisherige berufliche Tätigkeit versichert. Ablehnungen oder Ausschlüsse wegen Vorerkrankungen sind in dieser Altersgruppe selten. Reduzierte Startbeiträge und Nachversicherungsmöglichkeiten sorgen dafür, dass sich der Versicherungsschutz mit den Einkünften entwickelt.
Haftpflichtversicherung
Sofern die Eltern eine „Familienpolice“ haben, sind auch die volljährigen Kinder mitversichert, wenn sie nach dem Schulabschluss direkt mit ihrer ersten Ausbildung beginnen. Die kostenlose Mitversicherung gilt auch, wenn der Auszubildende bereits eine eigene Wohnung bezieht. Wird nach Ausbildungsabschluss ein Beruf ergriffen oder bei Heirat/Verpartnerung ist eine eigene Police notwendig.
Hausratversicherung
Solange die Auszubildenden noch mit ihren Eltern zusammenleben, sind ihre Sachen in der Hausratversicherung der Eltern weiter mitversichert. Anders sieht es aus, wenn die Kinder wegen der Lehre ausziehen und einen eigenen Hausstand gründen. Ein eigener Hausstand ist immer dann anzunehmen, wenn das Kind nicht mehr beabsichtigt, in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Wird hingegen das Elternhaus nur vorübergehend verlassen, so besteht am Ausbildungsort ein begrenzter Versicherungsschutz fort, und zwar meist begrenzt auf zehn Prozent der Versicherungssumme. Je nach Versicherungsgesellschaft sind unterschiedliche Regelungen möglich.
Quelle: pro-contra